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Entlastung für pflegende Angehörige

Verhinderungspflege

Der Ambulante Pflegedienst unseres Regionalverbandes und die Senioreneinrichtung Hof am Teich bieten sich als kurzzeitige Alternativen an, wenn Angehörige für eine bestimmte Zeit die Pflege der Verwandten nicht gewährleisten können.

Foto: ASB/Werner Krüper

Die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger ist oft mit viel Mühe und Zeitaufwand verbunden – 365 Tage im Jahr. Ein anstehender Urlaub oder eine notwendige Auszeit können dann für die pflegenden Verwandten oft zu einem Problem werden. Im Rahmen einer Verhinderungspflege springt unser Ambulanter Pflegedienst ein.

Unsere Pflegedienste führen in enger Abstimmung die notwendige Betreuung fort und kümmern sich in der Wohnung der hilfsbedürftigen Menschen um deren Pflege. Dies ist übrigens auch möglich, wenn die Verwandten selbst erkrankt sind oder für eine bestimmte Zeit aus beruflichen Gründen ihre Angehörigen nicht versorgen können.

Auch eine stationäre Betreuung kann von uns übernommen werden, wenn sich die Senior:innen wünschen, bei Abwesenheit ihrer betreuenden Verwandten nicht allein zu Hause bleiben zu müssen. In einem solchen Fall kann die Verhinderungspflege bis zu maximal 28 Tagen im Jahr stationär in der Senioreneinrichtung Hof am Teich erfolgen.

Voraussetzungen, Dauer & Kosten

Voraussetzungen

  • Bescheid über Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad)
  • Kostenübernahmebescheid der Pflegekasse
  • mindestens 6 Monate Pflegebedürftigkeit

Dauer und Kosten

  • Pro Kalenderjahr besteht ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege für längstens 42 Kalendertage. Hierfür erstattet die Pflegekasse maximal 1.612 Euro.
  • Erfolgt die Pflege in einer stationären Einrichtung, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu dieser Höhe. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung etc.
  • Dieser Betrag kann durch maximal die Hälfte des noch nicht genutzten Anspruchs auf Kurzzeitpflege (806 Euro) auf dann maximal 2.418 Euro erhöht werden. Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend.
  • Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.