
Verhinderungspflege
Unser Ambulanter Pflegedienst und die Senioreneinrichtung Hof am Teich bieten sich als Alternativen an, wenn Angehörige kurzzeitig die Pflege der Verwandten nicht gewährleisten können.
![TIM_2664 [ASB-T.Schamberger].jpg TIM_2664 [ASB-T.Schamberger].jpg](/application/files/7917/2916/4008/TIM_2664_ASB-T.Schamberger.jpg)
Die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger ist oft mit viel Mühe und Zeitaufwand verbunden. Ein anstehender Urlaub, ein eigener krankheitsbedingter Ausfall oder plötzliche berufliche Verpflichtungen können dann für die pflegenden Verwandten schnell zu einem Problem werden. Im Rahmen einer Verhinderungspflege springt unser Ambulanter Pflegedienst ein. In enger Abstimmung mit den Angehörigen setzen wir die notwendige Betreuung in der Wohnung der hilfsbedürftigen Menschen fort. Auf Wunsch kann die Verhindungespflege auch stationär in der Senioreneinrichtung Hof am Teich erfolgen - bis zu maximal 56 Tagen bzw. 8 Wochen im Jahr.
Voraussetzungen
- Bescheid über Pflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 2)
- Kostenübernahmebescheid der Pflegekasse
Dauer und Kosten
- Die bisher getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden ab 1. Juli 2025 zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zusammengelegt.
- Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können das Budget flexibel entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse nutzen.
- Die Höchstdauer für Verhinderungspflege beträgt nun ebenfalls 8 Wochen pro Jahr – wie bereits bei der Kurzzeitpflege üblich.
- Die bisher notwendige sechsmonatige Vorpflegezeit für Verhinderungspflege entfällt.
- Pflegebedürftige erhalten nach Beendigung einer Verhinderungspflege oder einer Kurzzeitpflege zukünftig Informationen über die Höhe des bisher verbrauchten und für das Jahr noch zur Verfügung stehenden Budgets.
- Die im Jahr 2025 bis zum 30. Juni bereits in Anspruch genommenen Leistungen werden auf das neue Gesamtbudget angerechnet.
Bei einem Versicherten wird während der Inanspruchnahme der Kurzzeit- und Verhinderungspflege das eigentliche Pflegegeld (gestaffelt nach Pflegegraden) zur Hälfte weitergezahlt.